5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Da die Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend zu Lasten des Staates und die Beschwerdeführer sind aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein; die Entschädigung ist gestützt auf § 13 lit. c GebTRA i.V.m. § 2 Abs. 1 Kantonsgericht Schwyz 7 und 2 GebTRA ermessenweise auf Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzulegen;- beschlossen: