an (U-act. 8.1.05 Frage 8 S. 4). Mithin ist unklar, ob H.________ lediglich den „Disput“ zwischen A.________ und dem Beschuldigten oder auch die Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschuldigten beobachtete. Solange aber mangels einer Befragung von H.________ nicht ausgeschlossen werden kann, dass er Angaben zum Geschehen machen könnte, lässt sich der Tatverdacht ohnehin nicht definitiv ausschliessen.