Folglich nahm die Staatsanwaltschaft an, dass H.________ nur das Herunterkommen von B.________, jedoch nicht mehr die darauf folgende Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beobachtete. Zur Frage, was H.________ an jenem Abend beobachtete bzw. in welchem Zeitpunkt er den Ort des Geschehens verliess, äusserte sich A.________ dahingehend, dass H.________ ihren „Disput“ betreffend die „Zustände des Hauses“ mit dem Beschuldigten mitbekommen habe, allerdings sei er „kurz darauf“ gegangen (U-act. 8.1.05 Frage 7 S. 4). Auf die Frage, wer „die Situation im Treppenhaus/Eingangsbereich beobachtet“ habe, gab A.________ unter anderem H.________ an (U-act.