4. Die Beschwerdeführer beantragten bereits im Rahmen der Beweisergänzung, es sei zusätzlich H.________ zu befragen. Sie brachten vor, H.________ habe einen wesentlichen Teil der Auseinandersetzung mitbekommen, insbesondere habe er gesehen, wie B.________ die Treppe hinunter gekommen und zur Auseinandersetzung gestossen sei, ohne jemanden zu bedrohen (U-act. 14.0.10). Die Staatsanwaltschaft erachtete die Befragung von H.________ als nicht erforderlich mit der Begründung, der Umstand, dass B.________ die Treppe hinunter gekommen sei, ohne jemanden zu bedrohen, sei unerheblich(angefocht. Verfügung E. 12 S. 4 f.). Folglich nahm die Staatsanwaltschaft an, dass H._____