d) Soweit Beweise unter Verstoss gegen das Teilnahmerecht der Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben wurden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO), was auch für die Privatklägerschaft gilt. Diese ist dann negativ betroffen, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was namentlich der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben wurden (Wohlers, a.a.O., N 11 zu Art. 147 StPO).