147 Abs. 1 StPO zu betrachten sind. Weder ersichtlich noch seitens der Staatsanwaltschaft dargetan ist im Übrigen, dass Personen resp. Parteien aus untersuchungstaktischen Gründen von der Teilnahme auszuschliessen gewesen wären (Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO).