___ und F.________) durch die Polizei aufgrund des Auftrages der Staatsanwaltschaft zielte bereits auf die Verifizierung dieses Tatverdachts ab. In Bezug auf die (Erst-)Befragung des Beschuldigten kann offen bleiben, ob diese ohnehin hätte durch die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen (Art. 311 Abs. 1 StPO; zum Ganzen Landshut/Bosshard, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 311 StPO). Damit aber hat die Untersuchung materiell spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung der Polizei als eröffnet zu gelten, so dass sämtliche Befragungen als delegierte, parteiöffentliche Einvernahmen im Sinne von Art. 312 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO zu betrachten sind.