und „Ich werde dich zu Boden schlagen, bis du nicht mehr aufstehst“ (U- act. 3.1.01 S. 2). Daraus geht deutlich hervor, was die Beschwerdeführer dem Beschuldigten vorwerfen, mithin musste und durfte bereits im Zeitpunkt des Vorliegens der Strafanzeige von einem konkreten Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen werden. Die Befragung des Beschuldigten und der Auskunftspersonen (A.________ [als Opfer], G.________ und F.________) durch die Polizei aufgrund des Auftrages der Staatsanwaltschaft zielte bereits auf die Verifizierung dieses Tatverdachts ab.