c) In casu liegt entgegen der Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung eröffnet, eine formelle Untersuchungseröffnung nicht vor, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen (KG-act. 1 S. 8 f.). Dieser Umstand ist jedoch ohne Bedeutung und darf den Parteien nicht zum Nachteil gereichen. Die Eröffnungsverfügung erfolgt nur amtsintern und hat rein deklaratorische Bedeutung ohne eine materiell-prozessrechtliche Funktion (vgl. BGer, Urteil 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 mit Hinweis).