1. a) Am 25. Oktober 2016 stellten B.________ und A.________ bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen D.________ (Beschuldigter) Strafantrag wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Am 16. März 2017 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien an, dass sie das Verfahren einstellen wolle und setzte ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen (U-act. 14.0.01). Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 beantragten die Privatkläger, es seien F.________ und G.________ erneut sowie zusätzlich H.________ als Zeugen zu befragen (U-act. 14.0.10). Am 22. August 2017 erliess die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung.