{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-142_2017-12-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "089ecd19254f3404e8b98d548c77a60f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-142_2017-12-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_142_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a3e2614074c23229ae4d9c36e0de0a0fd6eec05a79d51be0f40293ffc6c3086c32a7aeae1f085217bcda26adb298de7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a3e2614074c23229ae4d9c36e0de0a0fd6eec05a79d51be0f40293ffc6c3086c32a7aeae1f085217bcda26adb298de7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_142", "Checksum": "dbe6c3ae120f072fcfa6f8ae95673dcb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Regionale Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht)"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:25", "Checksum": "3dafaba59fca1f1f088f87c34e8423ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 142\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Regionale Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht)\n\n4. Die Beschwerdeführer beantragten bereits im Rahmen der Beweisergänzung, es sei zusätzlich H.________ zu befragen. Sie brachten vor,\nH.________ habe einen wesentlichen Teil der Auseinandersetzung mitbekommen, insbesondere habe er gesehen, wie B.________ die Treppe hinunter gekommen und zur Auseinandersetzung gestossen sei, ohne jemanden zu\nbedrohen (U-act. 14.0.10). Die Staatsanwaltschaft erachtete die Befragung\nvon H.________ als nicht erforderlich mit der Begründung, der Umstand, dass\nB.________ die Treppe hinunter gekommen sei, ohne jemanden zu bedrohen,\nsei unerheblich(angefocht. Verfügung E. 12 S. 4 f.). Folglich nahm die Staatsanwaltschaft an, dass H.________ nur das Herunterkommen von\nB.________, jedoch nicht mehr die darauf folgende Auseinandersetzung mit\ndem Beschuldigten beobachtete. Zur Frage, was H.________ an jenem\nAbend beobachtete bzw. in welchem Zeitpunkt er den Ort des Geschehens\nverliess, äusserte sich A.________ dahingehend, dass H.________ ihren\n„Disput“ betreffend die „Zustände des Hauses“ mit dem Beschuldigten mitbekommen habe, allerdings sei er „kurz darauf“ gegangen (U-act. 8.1.05 Frage 7\nS. 4). Auf die Frage, wer „die Situation im Treppenhaus/Eingangsbereich beobachtet“ habe, gab A.________ unter anderem H.________ an (U-act.\n8.1.05 Frage 8 S. 4). Mithin ist unklar, ob H.________ lediglich den „Disput“\nzwischen A.________ und dem Beschuldigten oder auch die Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschuldigten beobachtete. Solange\naber mangels einer Befragung von H.________ nicht ausgeschlossen werden\nkann, dass er Angaben zum Geschehen machen könnte, lässt sich der Tatverdacht ohnehin nicht definitiv ausschliessen.\n\n5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Da die\nBeschwerdeführer in der Hauptsache obsiegen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend zu Lasten des\nStaates und die Beschwerdeführer sind aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein; die Entschädigung ist gestützt auf § 13 lit. c GebTRA i.V.m. § 2 Abs. 1\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nund 2 GebTRA ermessenweise auf Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) festzulegen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung\ndes Untersuchungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘200.00 festgesetzt und auf die Staatskasse genommen. Den Beschwerdeführern wird\ndie Sicherheitsleistung (Fr. 1‘200.00) zurückerstattet.\n\n3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren aus der\nKantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST)\nentschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), D.________ (1/R), die\nOberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A\nsowie 1/R nach definitiver Erledigung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 12. Dezember 2017 sl\n"}