{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-142_2017-12-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "089ecd19254f3404e8b98d548c77a60f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-142_2017-12-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_142_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a3e2614074c23229ae4d9c36e0de0a0fd6eec05a79d51be0f40293ffc6c3086c32a7aeae1f085217bcda26adb298de7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a3e2614074c23229ae4d9c36e0de0a0fd6eec05a79d51be0f40293ffc6c3086c32a7aeae1f085217bcda26adb298de7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_142", "Checksum": "dbe6c3ae120f072fcfa6f8ae95673dcb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Regionale Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht)"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:25", "Checksum": "3dafaba59fca1f1f088f87c34e8423ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 142\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Regionale Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht)\n\nb) Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d.h., die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein.\nKonkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für\ndie strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Falls notwendig, kann die\nStaatsanwaltschaft noch vor Erlass einer Eröffnungsverfügung mit der beschuldigten Person eine Befragung durchführen (Landshut/Bosshard, a.a.O.,\nN 25 zu Art. 309 StPO).\n\nc) In casu liegt entgegen der Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung eröffnet,\neine formelle Untersuchungseröffnung nicht vor, wie die Beschwerdeführer\nzutreffend ausführen (KG-act. 1 S. 8 f.). Dieser Umstand ist jedoch ohne Bedeutung und darf den Parteien nicht zum Nachteil gereichen. Die Eröffnungsverfügung erfolgt nur amtsintern und hat rein deklaratorische Bedeutung ohne\neine materiell-prozessrechtliche Funktion (vgl. BGer, Urteil 6B_178/2017 und\n6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 mit Hinweis). Vorliegend lautete\nder Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei dahingehend, dass die Beschwerdeführer, der Beschuldigte und allfällige weitere Personen, die sachdienliche Hinweise machen können, zu befragen seien (U-act. 9.0.02). Laut\nden Ausführungen im Strafantrag resp. der Strafanzeige soll der Beschuldigte\nden Beschwerdeführer B.________ im Rahmen einer Auseinandersetzung am\nAbend des 6. August 2016 gestossen, beschimpft und mit erhobener Faust\nbedroht haben. Der Beschuldigte habe B.________ gegenüber gesagt: „Ich\nwerde dich blau und grün schlagen“, „Ich werde dir den ‚Grind‘ verschlagen“\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nund „Ich werde dich zu Boden schlagen, bis du nicht mehr aufstehst“ (U-\nact. 3.1.01 S. 2). Daraus geht deutlich hervor, was die Beschwerdeführer dem\nBeschuldigten vorwerfen, mithin musste und durfte bereits im Zeitpunkt des\nVorliegens der Strafanzeige von einem konkreten Tatverdacht gegenüber dem\nBeschuldigten im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen werden.\nDie Befragung des Beschuldigten und der Auskunftspersonen (A.________\n[als Opfer], G.________ und F.________) durch die Polizei aufgrund des Auftrages der Staatsanwaltschaft zielte bereits auf die Verifizierung dieses Tatverdachts ab. In Bezug auf die (Erst-)Befragung des Beschuldigten kann offen\nbleiben, ob diese ohnehin hätte durch die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen\n(Art. 311 Abs. 1 StPO; zum Ganzen Landshut/Bosshard, a.a.O., N 4 ff. zu Art.\n311 StPO). Damit aber hat die Untersuchung materiell spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung der Polizei als eröffnet zu gelten, so dass sämtliche\nBefragungen als delegierte, parteiöffentliche Einvernahmen im Sinne von\nArt. 312 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO zu betrachten sind.\nWeder ersichtlich noch seitens der Staatsanwaltschaft dargetan ist im Übrigen, dass Personen resp. Parteien aus untersuchungstaktischen Gründen von\nder Teilnahme auszuschliessen gewesen wären (Art. 146 Abs. 4 lit. a und b\nStPO).\n\nd) Soweit Beweise unter Verstoss gegen das Teilnahmerecht der Parteien\nnach Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben wurden, dürfen diese nicht zulasten einer\nnicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO), was auch\nfür die Privatklägerschaft gilt. Diese ist dann negativ betroffen, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt,\nwas namentlich der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben wurden (Wohlers, a.a.O., N 11 zu Art. 147 StPO). Damit fehlt es im vorliegenden Fall an einem spruchreifen Beweisergebnis, aufgrund dessen das\nUntersuchungsverfahren mit einer Einstellung abgeschlossen werden kann,\nso dass die angefochtene Verfügung schon aus diesem Grund aufzuheben ist.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}