{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-142_2017-12-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "089ecd19254f3404e8b98d548c77a60f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-142_2017-12-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_142_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a3e2614074c23229ae4d9c36e0de0a0fd6eec05a79d51be0f40293ffc6c3086c32a7aeae1f085217bcda26adb298de7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a3e2614074c23229ae4d9c36e0de0a0fd6eec05a79d51be0f40293ffc6c3086c32a7aeae1f085217bcda26adb298de7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_142", "Checksum": "dbe6c3ae120f072fcfa6f8ae95673dcb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Regionale Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht)"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:25", "Checksum": "3dafaba59fca1f1f088f87c34e8423ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 142\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Regionale Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht)\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 11. Dezember 2017\nBEK 2017 142\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen 1. A.________,\n2. B.________,\nPrivatkläger und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\ngegen\n\n1. D.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\n2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt E.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom\n22. August 2017, SUI 2016 4626);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Am 25. Oktober 2016 stellten B.________ und A.________ bei der\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz gegen D.________ (Beschuldigter) Strafantrag wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Beschimpfung gemäss\nArt. 177 Abs. 1 StGB. Am 16. März 2017 zeigte die Staatsanwaltschaft den\nParteien an, dass sie das Verfahren einstellen wolle und setzte ihnen Frist zur\nStellung von Beweisanträgen (U-act. 14.0.01). Mit Eingabe vom 8. Mai 2017\nbeantragten die Privatkläger, es seien F.________ und G.________ erneut\nsowie zusätzlich H.________ als Zeugen zu befragen (U-act. 14.0.10). Am\n22. August 2017 erliess die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung.\n\nb) Dagegen erhoben B.________ und A.________ (Beschwerdeführer)\nam 6. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz\nvom 22. August 2017 im Verfahren SUI 2016 4626 sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sei anzuweisen, das Strafverfahren SUI 2016 4626 im Sinne des Strafantrages vom 25. Oktober 2016 wieder aufzunehmen und D.________ nach der Einvernahme von F.________, G.________ und H.________ als Zeugen\nunter Gewährung der Teilnahmerechte der Privatkläger einer gerechten Strafe zuzuführen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirkes Schwyz.\n\nDie Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 15. September 2017 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6); der Beschuldigte reichte\ninnert Frist keine Beschwerdeantwort ein.\n\n2. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die\nStaatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndas Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO\nverfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand\nerfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar\nmachen (lit. c) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden\nkönnen oder Prozesshindernisse bestehen (lit. d).\n\n3. Die Beschwerdeführer rügen eine Beschneidung ihrer Teilnahmerechte\nmit der Begründung, dass die von der Polizei getätigten Befragungen als von\nder Staatsanwaltschaft delegierte parteiöffentliche Einvernahmen zu betrachten seien (KG-act. 1 S. 10 f.).\n\na) Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen, mithin unter anderem dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus\nder Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender\nTatverdacht ergibt (lit. a). Vom Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung an\ndarf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die\nStaatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben\ndie Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen\ndurch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt,\ndass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei\nnach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, Fragen zu stellen. Soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren\num selbstständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO handelt, besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3.2 mit weiteren Hin-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; auch Wohlers, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 2 zu\nArt. 147 StPO). Der Eröffnung der Strafuntersuchung kommt somit im Hinblick\nauf die Rechtsstellung der Parteien entscheidende Bedeutung zu (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al., a.a.O., N 10 zu Art. 309 StPO).\n\n"}