8. Auf den sinngemässen Antrag um Erteilung der aufschiebende Wirkung wurde bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2017 wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (KG-act. 8);- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von dessen Vorschuss in gleicher Höhe bezogen. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen.