7. Schliesslich hat der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner als obsiegender Partei auch für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zu leisten (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welche ermessensweise (2,5 Seiten Begründungstext der Beschwerdeantwort) auf Fr. 400.00 festgelegt wird (§§ 10, 6 Kantonsgericht Schwyz 5 und 2 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 hat ebenfalls der Gesuchsteller zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).