Gegen die Höhe der Gerichtskosten der Vorinstanz bringt der Gesuchsgegner nichts vor, gegen die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 500.00 an den Gesuchsgegner bloss, er sehe diese als nicht gerechtfertigt an, weil der Gesuchsgegner versuche, mit falschen Angaben einer Betreibung zu entgehen. Die dem Gesuchsgegner zugesprochene Entschädigung von Fr. 500.00 liegt im untersten Bereich des Honorars für summarische Verfahren, erscheint angemessen und ist somit in dieser Höhe zu bestätigen (§§ 10 und 2 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411).