6. Damit steht zugleich fest, dass der Gesuchsgegner als unterliegende Partei sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die Höhe der Gerichtskosten der Vorinstanz bringt der Gesuchsgegner nichts vor, gegen die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 500.00 an den Gesuchsgegner bloss, er sehe diese als nicht gerechtfertigt an, weil der Gesuchsgegner versuche, mit falschen Angaben einer Betreibung zu entgehen.