82 N 13 und N 11, m.w.H.). Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde (Vertrauensbasis, Versicherungsberatung, Hoffnung auf Verjährung etc.) sind unbehelflich. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Erstrichter das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu Recht abwies (Art. 82 Abs. 1 SchKG), weshalb auch die Beschwerde abzuweisen ist.