5. Der Gesuchsteller erklärt nicht, inwiefern diese erstinstanzlichen Feststellungen unrichtig sein sollten – im Gegenteil bestätigt er in seiner Beschwerde, wie oben in E. 3 wiedergegeben, dass er keine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorlegen kann. Die eigenhändige Unterschrift des Schuldners (Art. 12-14 OR) auf der Schuldanerkennung ist aber zwingende Voraussetzung für den provisorischen Rechtsöffnungstitel, der nicht in einer öffentlichen Urkunde besteht Kantonsgericht Schwyz 4