suchsgegner verpflichte, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Summe an den Gesuchsteller zu bezahlen, liege nicht vor, weshalb die Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung mangels provisorischen Rechtsöffnungstitels nicht erfüllt seien (E 4.2 der angefochtenen Verfügung).