4. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, beruht. Der Erstrichter wies das Rechtsöffnungsbegehren namentlich mit der Begründung ab, die eingereichten Belege des Gesuchstellers würden weder eine in einer öffentlichen Urkunde festgestellte Schuldanerkennung noch eine durch eigenhändige Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung beinhalten; eine schriftliche Vereinbarung oder ein Vertrag, welcher durch den Gesuchsgegner eigenhändig unterzeichnet worden sei und in welchem sich der Ge-