3. Gegen die Verfügung erhob der Gesuchsteller am 2. September 2017 Beschwerde (Eingang am 5. September 2017) und beantragt, die Forderung von Fr. 48‘000.00 plus Zinsen bestehe weiterhin, die Verrechnung der Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss erfolge voreilig und solle bis zum endgültigen Abschluss sistiert werden, eine Entschädigung von Fr. 500.00 an den Gesuchsgegner sehe er als nicht gerechtfertigt an, da er versuche, mit falschen Angaben einer Betreibung zu entgehen, und der Gesuchsgegner solle sich zum Darlehen bekennen und dazu die Anerkennung des Kredits unterzeichnen (KG-act. 1). Die Beschwerde begründet der Ge-