{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-141_2017-12-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5ac95f1ce4d2712e46853226ef877fb2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-141_2017-12-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_141_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2746a1bf2efce1783592c3ec619ca0966f0c22e18dcef55164512e298a91c7e2a633ebf63c1dbb16100c2194f7e82b197ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2746a1bf2efce1783592c3ec619ca0966f0c22e18dcef55164512e298a91c7e2a633ebf63c1dbb16100c2194f7e82b197ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_141", "Checksum": "fbf563542dccd4ce717a8f3157d97052"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:34", "Checksum": "3f3a3692caefa72e8c9a3302ab4bd8ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 141\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nAus diesen Erwägungen folgt, dass der Erstrichter das Gesuch um Erteilung\nder provisorischen Rechtsöffnung zu Recht abwies (Art. 82 Abs. 1 SchKG),\nweshalb auch die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n6. Damit steht zugleich fest, dass der Gesuchsgegner als unterliegende\nPartei sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die Höhe der Gerichtskosten der\nVorinstanz bringt der Gesuchsgegner nichts vor, gegen die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 500.00 an den Gesuchsgegner bloss, er sehe diese als\nnicht gerechtfertigt an, weil der Gesuchsgegner versuche, mit falschen Angaben einer Betreibung zu entgehen. Die dem Gesuchsgegner zugesprochene\nEntschädigung von Fr. 500.00 liegt im untersten Bereich des Honorars für\nsummarische Verfahren, erscheint angemessen und ist somit in dieser Höhe\nzu bestätigen (§§ 10 und 2 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte,\nSRSZ 280.411).\n\n7. Schliesslich hat der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner als obsiegender\nPartei auch für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zu leisten\n(Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welche ermessensweise (2,5 Seiten Begründungstext der Beschwerdeantwort) auf Fr. 400.00 festgelegt wird (§§ 10, 6\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nund 2 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 hat ebenfalls der Gesuchsteller zu bezahlen (Art. 106\nAbs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n8. Auf den sinngemässen Antrag um Erteilung der aufschiebende Wirkung\nwurde bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2017\nwegen fehlender Begründung nicht eingetreten (KG-act. 8);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von dessen Vorschuss in gleicher Höhe bezogen.\n\n3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.\n\n5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die\nVorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nVersand 11. Dezember 2017 sl\n"}