{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-141_2017-12-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5ac95f1ce4d2712e46853226ef877fb2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-141_2017-12-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_141_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2746a1bf2efce1783592c3ec619ca0966f0c22e18dcef55164512e298a91c7e2a633ebf63c1dbb16100c2194f7e82b197ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2746a1bf2efce1783592c3ec619ca0966f0c22e18dcef55164512e298a91c7e2a633ebf63c1dbb16100c2194f7e82b197ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_141", "Checksum": "fbf563542dccd4ce717a8f3157d97052"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:34", "Checksum": "3f3a3692caefa72e8c9a3302ab4bd8ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 141\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 11. Dezember 2017\nBEK 2017 141\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 28. August 2017, ZES 2017 357);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 16. Mai 2017\nbetrieb A.________ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer) B.________ (Ge-\nsuchs- und Beschwerdegegner) auf Zahlung von Fr. 48‘000.00 und 2 % Zinsen seit dem 2. Juni 2017 sowie aufgelaufene Zinsen zu 2 % bis 1. Juni 2017\n(Fr. 11‘100.70) und aufgelaufene Zinsen zu 2 % bis 1. März 2017 zum Barkredit (Fr. 4‘297.50) sowie Fr. 95.30 betr. Kosten des Zahlungsbefehls (Viact. KB 3). Der Gesuchsgegner erhob dagegen am 22. Mai 2017 Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 3).\n\n2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 stellte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für die\n„Hauptforderung“ von Fr. 48‘000.00 zuzüglich 2 % Zinsen seit 2. Juni 2017, für\ndie Zinsen der Hauptforderung bis 1. Juni 2017 im Betrag von Fr. 11‘100.70\nzuzüglich 2 % Zinsen seit 2. Juni 2017 und für die „Zinsen Barkredit bis\n01.06.2017“ zuzüglich 2 % Zinsen seit 2. Juni 2017 (Vi-act. A1). Der Erstrichter wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Verfügung vom 28. August 2017 ab.\n\n3. Gegen die Verfügung erhob der Gesuchsteller am 2. September 2017\nBeschwerde (Eingang am 5. September 2017) und beantragt, die Forderung\nvon Fr. 48‘000.00 plus Zinsen bestehe weiterhin, die Verrechnung der Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss erfolge voreilig und solle\nbis zum endgültigen Abschluss sistiert werden, eine Entschädigung von\nFr. 500.00 an den Gesuchsgegner sehe er als nicht gerechtfertigt an, da er\nversuche, mit falschen Angaben einer Betreibung zu entgehen, und der Gesuchsgegner solle sich zum Darlehen bekennen und dazu die Anerkennung\ndes Kredits unterzeichnen (KG-act. 1). Die Beschwerde begründet der Gesuchsteller zusammengefasst damit, dass ihm der Gesuchsgegner aus einem\nDarlehensverhältnis die Geldsumme von Fr. 48‘000.00 und Zinsen zu 2 %\nschulde und dass die mündlichen Zusagen und Abmachungen schon 2005\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nklar gewesen seien und somit auch die Pflicht, das Darlehen und die 2 % Zinsen in angemessenem Zeitraum zurückzuzahlen. Gleichzeitig erklärt er explizit, „aus formaler Sicht“ sei es „richtig, dass B.________ keine Unterschrift\ngeleistet hat und mich auch nicht auf die Notwendigkeit eines Darlehensvertrags aufmerksam gemacht hat“; zwar habe eine klare mündliche Absprache\nbestanden und eine Übersicht der Zahlungen und Zinsen zum Darlehen habe\ner ihm regelmässig zugestellt, welche auch nie als unkorrekt abgewiesen worden seien, „doch leider auch nie unterzeichnet“ (KG-act. 1).\n\n4. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische\nRechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung,\nberuht. Der Erstrichter wies das Rechtsöffnungsbegehren namentlich mit der\nBegründung ab, die eingereichten Belege des Gesuchstellers würden weder\neine in einer öffentlichen Urkunde festgestellte Schuldanerkennung noch eine\ndurch eigenhändige Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung beinhalten;\neine schriftliche Vereinbarung oder ein Vertrag, welcher durch den Gesuchsgegner eigenhändig unterzeichnet worden sei und in welchem sich der Gesuchsgegner verpflichte, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Summe an\nden Gesuchsteller zu bezahlen, liege nicht vor, weshalb die Voraussetzungen\nzur Bewilligung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung mangels provisorischen Rechtsöffnungstitels nicht erfüllt seien (E 4.2 der angefochtenen\nVerfügung).\n\n5. Der Gesuchsteller erklärt nicht, inwiefern diese erstinstanzlichen Feststellungen unrichtig sein sollten – im Gegenteil bestätigt er in seiner Beschwerde, wie oben in E. 3 wiedergegeben, dass er keine durch öffentliche\nUrkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung\nvorlegen kann. Die eigenhändige Unterschrift des Schuldners (Art. 12-14 OR)\nauf der Schuldanerkennung ist aber zwingende Voraussetzung für den provisorischen Rechtsöffnungstitel, der nicht in einer öffentlichen Urkunde besteht\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n(Vock/Aepli-Wirz, in: Jolanta Kren Kostkiewizc/Vock, Kommentar SchKG,\n4. A., Art. 82 N 11, zudem m.H. auf die mechanische Nachbildung von Unterschriften, was vorliegend nicht relevant ist). Daran ändert nichts, dass sich\neine Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden, welche\nnicht alle die Formvorschriften von Art. 82 Abs. 1 SchKG erfüllen müssen,\nergeben kann (vgl., zumindest sinngemäss, die weitere Begründung in der\nBeschwerde), weil die Schuldanerkennung an sich auch in diesem Fall unterzeichnet sein muss (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O. Art. 82 N 13 und N 11, m.w.H.).\nAuch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde (Vertrauensbasis, Versicherungsberatung, Hoffnung auf Verjährung etc.) sind unbehelflich.\n\n"}