Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht am Verfahren beteiligte, ist ihr mangels Aufwandes keine Entschädigung zuzusprechen;- Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.