4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100‘000.00 und Fr. 1‘000‘000.00 beträgt die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 70.00 bis Fr. 1‘000.00 (Art. 48 GebV SchKG), vor Kantonsgericht also maximal Fr. 1‘500.00. Angesichts des Aufwandes wird die Gebühr ermessensweise auf Fr. 1‘200.00 festgelegt.