e) Im Übrigen bleibt fraglich, ob die Identität der Forderung im Zahlungsbefehl mit derjenigen im Rechtsöffnungsbegehren gegeben ist. Die Schuldanerkennung muss diejenige Forderung ausweisen, welche auch im Zahlungsbefehl genannt ist, sodass dem Schuldner klar ist, welche Forderung betrieben wurde (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 9 zu Art. 82 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 40 zu Art. 82 SchKG). Im Zahlungsbefehl wurde bei acht Forderungen als Rechtsöffnungstitel lediglich die Rechnungsnummer angegeben, ohne Hinweis auf einen der Forderung zugrundeliegenden Vertrag.