Die im Annex 2 erwähnten Preise sollten wie erwähnt lediglich als Anhaltspunkt für das Preisniveau dienen, und es ist nicht bekannt, ob und wenn ja wann und auf welches Level diese offenbar auch als Startpreise verstandenen Preise erhöht wurden („Commission“, lit. b). Zudem hielten die Parteien fest, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, diese Preise anzupassen, wann immer sie es als angemessen erachte („Commission“, nach lit. b.v.). Analoge Formulierungen sind auch dem Annex 3 zu entnehmen („Commission/Fees“, lit.