Endverbraucherpreises festgelegt („Commission“, lit. a), der Endverbraucherpreis sollte jedoch durch die Beschwerdegegnerin festgelegt werden („Commission“, lit. b; die dort erwähnten Preise dienten als „indication, the price level to start with“). Die Höhe des dann tatsächlich festgesetzten Preises wird in keinem der im Recht liegenden Dokumente bestimmt. Die im Annex 2 erwähnten Preise sollten wie erwähnt lediglich als Anhaltspunkt für das Preisniveau dienen, und es ist nicht bekannt, ob und wenn ja wann und auf welches Level diese offenbar auch als Startpreise verstandenen Preise erhöht wurden („Commission“, lit.