ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627, E. 2; BGE 132 III 480, E. 4.1). Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist. Für einen Betrag, der im Zeitpunkt, in dem der Betriebene seine Unterschrift auf das Schriftstück setzte, aus dem seine Schuld hervorgeht, weder bestimmt noch leicht bestimmbar war, kann somit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden (Urteil BGer vom 18. August 2017, 5A_51/2017, E. 3.1).