a) Provisorische Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die Forderung auf einer durch eine öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Als Schuldanerkennung in diesem Sinne gilt die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu schulden. Die Schuldanerkennung muss eigenhändig unterschrieben sein (Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 12, 21 zu Art. 82 SchKG; Vock, in: KUKO-Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2014, N 3 und 14 zu Art.