Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vertrag resp. Annex 2 und 3 würden detailliert definieren, wie die Kommissionen zu berechnen seien, womit die Höhe der Schuld „leicht bestimmbar“ sei. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin jeweils aufgrund ihrer eigenen Buchhaltung per E- Mail sog. „commission files“ zukommen lassen. Zudem habe ihr die Beschwerdegegnerin sog. „creditor cards“ verschickt, in welchen die Beschwerdegegnerin das Total der Schuld anerkannt habe. Dies sei so vereinbart worden und im Zeitpunkt der Unterzeichnung vom Unterzeichnungswillen gedeckt gewesen.