Insbesondere sei die Höhe der Schuld weder im Master Agent Agreement noch in einem darauf verweisenden Dokument, das im Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt gewesen sei, vereinbart. Die Rechnungen seien daher nicht vom Unterzeichnungswillen gedeckt. Daran vermöge die Schuldanerkennung per E-Mail nichts zu ändern, da sie das Erfordernis der Schriftform nicht erfülle (angefochtene Verfügung, E. 5). Kantonsgericht Schwyz 4