3. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit der Begründung ab, dass zwar im Annex 2 unter „Commission“ in lit. c und im Annex 3 unter „Commission“ in lit. j eine monatliche Rechnungsstellungspflicht sowie eine 30-tägige Bezahlfrist vereinbart worden seien. Die Dokumente (Master Agent Agreement sowie Annex 2 und 3) genügten aber der „Gesamtheit von Urkunden“, d.h. den Anfordernissen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, nicht. Insbesondere sei die Höhe der Schuld weder im Master Agent Agreement noch in einem darauf verweisenden Dokument, das im Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt gewesen sei, vereinbart.