2. Es sei das Begehren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gutzuheissen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die C.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte innert Frist (KG-act. 4) keine Beschwerdeantwort ein. 2. Die nationale und örtliche Zuständigkeit sowie die Wahl des anwendbaren schweizerischen Rechts begründete die Vorinstanz (angefochtene Verfügung, E. 1-3) und ist nicht umstritten, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.