2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin. Die C.________ AG reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein (Vi-act. E.4). Mit Verfügung vom 21. August 2017 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ab. Kantonsgericht Schwyz 3 Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 1. September 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 21. August 2017 aufzuheben.