{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-140_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f75ca92f30f650195fa2d7f3eab4adf1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-140_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_140_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2df357b0b6db469f2e53d786ee8aaffb28d80a7f3024782f6db9de37cba9c530eb0ba5fa74662b56f2b3e06b4380681c9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2df357b0b6db469f2e53d786ee8aaffb28d80a7f3024782f6db9de37cba9c530eb0ba5fa74662b56f2b3e06b4380681c9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_140", "Checksum": "c66c6fc05f9da60b459f23fcc1272b50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:02", "Checksum": "f8f5525e5bedd2d363a7ced7a7fc769a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 140\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nd) Sodann datieren die von der Beschwerdeführerin als Nachweis für die\nHöhe der Schuld eingereichten E-Mails („creditor cards“, „Schuldanerkennung“; Vi-act. KB 9, 10, 11) sowie die Rechnungen (Vi-act. KB 9 und 2) erst\nnach der Unterzeichnung des Master Agent Agreements vom 4. Mai 2015,\nsodass die in den Rechnungen festgehaltenen Beträge nicht bereits vom unterschriftlichen Erklärungswillen im Master Agent Agreement gedeckt sein\nkönnen. Die Abrechnungspflicht, gestützt auf welche die „creditor cards“ und\nRechnungen erstellt wurden, vereinbarten die Parteien sodann nur in Annex 2,\n„Commission“, lit. c (Vi-act. KB 7) bzw. Annex 3, „Commission/Fees“, lit. j (Viact. KB 8), auf welche das Master Agent Agreement nicht verweist. Die erwähnten Dokumente können daher nicht zusammen mit dem Master Agent\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nAgreement vom 4. Mai 2015 als Rechtsöffnungstitel gelten. Die Schuldanerkennungen, welche per E-Mail versandt wurden (Vi-act. KB 10, 11), sind\nschliesslich mangels eigenhändiger Unterschrift nicht alleine als provisorische\nRechtsöffnungstitel für den jeweils darin festgehaltenen Gesamtbetrag tauglich.\n\ne) Im Übrigen bleibt fraglich, ob die Identität der Forderung im Zahlungsbefehl mit derjenigen im Rechtsöffnungsbegehren gegeben ist. Die Schuldanerkennung muss diejenige Forderung ausweisen, welche auch im Zahlungsbefehl genannt ist, sodass dem Schuldner klar ist, welche Forderung betrieben\nwurde (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 9 zu Art. 82 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 40\nzu Art. 82 SchKG). Im Zahlungsbefehl wurde bei acht Forderungen als\nRechtsöffnungstitel lediglich die Rechnungsnummer angegeben, ohne Hinweis auf einen der Forderung zugrundeliegenden Vertrag. Nur bei der ersten\nForderung wird zusätzlich das Master Agent Agreement sowie „die Addenda“,\nd.h. nicht ausdrücklich Annex 2 und 3, erwähnt (Vi-act. KB 2). Im Rechtsöffnungsgesuch wiederum bezeichnete die Beschwerdeführerin zunächst das\nMaster Agent Agreement vom 4. Mai 2015 inklusive Annex 2 und 3 als\nRechtsöffnungstitel (Vi-act. A.I, S. 2), als Schuldanerkennung solle aber das\nMaster Agent Agreement vom 4. Mai 2015 zusammen mit der E-Mail-\nKorrespondenz dienen (Vi-act. A.I, S. 5). Nicht behauptet wird jedoch, welcher\nForderung welches E-Mail bzw. welche Rechnung zugrunde liegt, sodass es\nauch an der korrekten Substantiierung im Rechtsöffnungsgesuch fehlt. Die\nnebst dem Vertrag bezeichneten Dokumente im Zahlungsbefehl stimmen nicht\nüberein mit denjenigen, welche im Rechtsöffnungsgesuch bezeichnet wurden.\nNachdem die Annexe nicht auf die entsprechenden Rechnungen verweisen,\nkann nicht zweifellos festgestellt werden, ob es sich um die gleichen Forderungen handelt.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nf) Aus den erwähnten Gründen liegt kein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die betriebenen Forderungen vor, weshalb die Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen ist.\n\n4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das obere Gericht, an\ndas eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für\nseinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache\nder für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV\nSchKG). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100‘000.00 und Fr. 1‘000‘000.00\nbeträgt die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 70.00 bis\nFr. 1‘000.00 (Art. 48 GebV SchKG), vor Kantonsgericht also maximal\nFr. 1‘500.00. Angesichts des Aufwandes wird die Gebühr ermessensweise auf\nFr. 1‘200.00 festgelegt.\n\nNachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht am Verfahren beteiligte, ist ihr\nmangels Aufwandes keine Entschädigung zuzusprechen;-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der\nBeschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 236‘272.90.\n\n4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ AG\n(1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 28. Dezember 2017 kau\n"}