{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-140_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f75ca92f30f650195fa2d7f3eab4adf1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-140_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_140_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2df357b0b6db469f2e53d786ee8aaffb28d80a7f3024782f6db9de37cba9c530eb0ba5fa74662b56f2b3e06b4380681c9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2df357b0b6db469f2e53d786ee8aaffb28d80a7f3024782f6db9de37cba9c530eb0ba5fa74662b56f2b3e06b4380681c9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_140", "Checksum": "c66c6fc05f9da60b459f23fcc1272b50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:02", "Checksum": "f8f5525e5bedd2d363a7ced7a7fc769a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 140\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, der Vertrag resp. Annex 2 und 3 würden detailliert definieren, wie die Kommissionen zu berechnen seien, womit\ndie Höhe der Schuld „leicht bestimmbar“ sei. Die Beschwerdegegnerin habe\nder Beschwerdeführerin jeweils aufgrund ihrer eigenen Buchhaltung per E-\nMail sog. „commission files“ zukommen lassen. Zudem habe ihr die Beschwerdegegnerin sog. „creditor cards“ verschickt, in welchen die Beschwerdegegnerin das Total der Schuld anerkannt habe. Dies sei so vereinbart worden und im Zeitpunkt der Unterzeichnung vom Unterzeichnungswillen gedeckt\ngewesen. Die Höhe der Schuld sei für die Beschwerdegegnerin leicht bestimmbar gewesen und habe anhand des vereinbarten Berechnungsschemas\nleicht errechnet werden können, zumal diese auf der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin beruht hätten. Im Sinne einer „Gesamtheit von Urkunden“\nsei mit dem Master Agent Agreement, den Annexen 2 und 3 sowie diversen\nE-Mails, creditor cards und expliziter Schuldanerkennung per E-Mail von einer\nSchuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG auszugehen (KGact. 1).\n\na) Provisorische Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die Forderung\nauf einer durch eine öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift\nbekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Als Schuldanerkennung in diesem Sinne gilt die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder\nleicht bestimmbaren Betrag zu schulden. Die Schuldanerkennung muss eigenhändig unterschrieben sein (Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG,\n2. A., Basel 2010, N 12, 21 zu Art. 82 SchKG; Vock, in: KUKO-Kommentar\nzum SchKG, 2. A., Basel 2014, N 3 und 14 zu Art. 82 SchKG; vgl. Vock/Aepli-\nWirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum SchKG, 4. A.,\nZürich/Basel/Genf 2017, N 4, 6, 11 zu Art. 82 SchKG). Die Schuldanerkennung kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die\nnotwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE\n136 III 627, E. 2; BGE 132 III 480, E. 4.1). Eine Bezugnahme kann jedoch nur\ndann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist.\nFür einen Betrag, der im Zeitpunkt, in dem der Betriebene seine Unterschrift\nauf das Schriftstück setzte, aus dem seine Schuld hervorgeht, weder bestimmt\nnoch leicht bestimmbar war, kann somit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden\n(Urteil BGer vom 18. August 2017, 5A_51/2017, E. 3.1).\n\nb) Das Master Agent Agreement vom 4. Mai 2015 enthält die eigenhändige\nUnterschrift der Beschwerdegegnerin als Schuldnerin (Vi-act. KB 4). Soweit\ndie Beschwerdeführerin behauptet, dieser Vertrag habe zusammen mit den\nAnnexen 2 und 3 (Vi-act. KB 7 und 8) sowie verschiedenen E-Mails („creditor\ncards“ [Vi-act. KB 10, 11] und „Schuldanerkennung“ [Vi-act. KB 121]) als\nSchuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu gelten, müsste\nnach dem Erwähnten im Master Agent Agreement auf diese weiteren Dokumente verwiesen werden. Eine dementsprechende Tatsachenbehauptung\nbrachte die behauptungs- und substantiierungsbelastete Beschwerdeführerin\n(Vock, a.a.O., N 5 zu Art. 82 SchKG) aber weder im Rechtsöffnungsgesuch\n(Vi-act. A.I) noch in der Beschwerde (KG-act. 1) vor. Ebenso wenig behauptet\ndie Beschwerdeführerin, im Master Agent Agreement werde auf die Rechnungen (Vi-act. KB 2, 9) verwiesen. Hinzu kommt, dass die Annexe nicht datiert\nsind, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin im\nZeitpunkt der Unterzeichnung des Master Agent Agreement (4. Mai 2015) von\nderen Inhalt bereits Kenntnis hatte bzw. ob ihre unterschriftliche Willenserklärung den Inhalt dieser Annexe mitumfasste.\n\nc) Darüber hinaus sind auch den Annexen 2 und 3 keine genauen Berechnungen der geschuldeten Forderungen zu entnehmen, zumal beide Dokumente an verschiedenen Stellen im Voraus nicht genau bestimmbare Kommissionen enthalten. So wurde z.B. die Kommission im Annex 2 als Prozentsatz des\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nEndverbraucherpreises festgelegt („Commission“, lit. a), der Endverbraucherpreis sollte jedoch durch die Beschwerdegegnerin festgelegt werden („Commission“, lit. b; die dort erwähnten Preise dienten als „indication, the price level\nto start with“). Die Höhe des dann tatsächlich festgesetzten Preises wird in\nkeinem der im Recht liegenden Dokumente bestimmt. Die im Annex 2 erwähnten Preise sollten wie erwähnt lediglich als Anhaltspunkt für das Preisniveau\ndienen, und es ist nicht bekannt, ob und wenn ja wann und auf welches Level\ndiese offenbar auch als Startpreise verstandenen Preise erhöht wurden\n(„Commission“, lit. b). Zudem hielten die Parteien fest, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, diese Preise anzupassen, wann immer sie es als angemessen erachte („Commission“, nach lit. b.v.). Analoge Formulierungen\nsind auch dem Annex 3 zu entnehmen („Commission/Fees“, lit. d und e). Im\nZeitpunkt der Unterzeichnung des Master Agent Agreements war auch nicht\nbestimmt, wie viele Produkte verkauft und wie viele Besprechungen berechnet\nwerden würden, setzten die Parteien doch lediglich Zielvereinbarungen fest\n(Annex 2 und 3, je „Targets“). Die von der Beschwerdegegnerin im Rechnungszeitpunkt zu bezahlenden Beträge waren demnach im Zeitpunkt der\nUnterzeichnung des Master Agent Agreements vom 4. Mai 2015 nicht genau\nbestimmbar.\n\n"}