Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Die Beschwerdegegnerin reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach Kantonsgericht Schwyz 11 pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung der Bemessungskriterien, insbesondere der 18-seitigen Beschwerdeantwort, ist ihre Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;- beschlossen: