Erwägungen zu den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigen sich somit. Mangels Nachweises des Bedingungseintritts durch den Beschwerdeführer kam der Vorderrichter zutreffend zum Schluss, der Arbeitsvertrag vom 28./29. November 2012 könne nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist in Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 1‘200.00 festzusetzen.