8.2 des Arbeitsvertrags müsse dieselbe Bedeutung wie für Ziff. 8.1 gelten, in der sich „valid reason“ eindeutig auf wichtige Gründe gemäss Art. 337 OR beziehe – fehlt in Ziff. 8.2 doch gerade der Zusatz „in the sense of Article 337 of the Swiss Code of Obligations“ und brachte die Beschwerdegegnerin vor, in Ziff. 11.3 des Ar- Kantonsgericht Schwyz 10 beitsvertrags sei ebenfalls von „valid reason“ die Rede, jedoch werde an dieser Stelle Art. 340c OR wiedergegeben und „valid reason“ sei als „aus begründetem Anlass“ zu verstehen (vgl. KG-act. 7, N 42).