Darüber hinaus blieb die Übersetzung bzw. die Auslegung von „valid reason“ im erstinstanzlichen Verfahren umstritten. Der Vorderrichter ging davon aus, der tatsächliche Wille der Parteien betreffend die Frage nach der Bedeutung von „valid reason“ im Arbeitsvertrag vom 28./29. November 2012 könne aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden nicht klar eruiert werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.5). Dagegen bringt der Beschwerdeführer wie erwähnt vor, die Bedeutung von „valid reason“ sei klar und bedürfe keiner Auslegung. Dem Beschwerdeführer kann allerdings nicht beigepflichtet werden, für Ziff. 8.2 des Arbeitsvertrags müsse dieselbe Bedeutung wie für Ziff.