Alleine seine Behauptungen, die Kündigung sei ordentlich erfolgt und es hätten keine wichtigen Gründe bestanden, vermögen den bestrittenen Bedingungseintritt jedenfalls nicht zu beweisen. Ebenso kann mit dem Satz „We thank you very much for all your efforts and loyalty over the last years“ in dem von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Kündigungsschreiben (vgl. Vi-act. C, BB 2a) nicht als erstellt erachtet werden, dass die Bedingung tatsächlich eintrat. Darüber hinaus blieb die Übersetzung bzw. die Auslegung von „valid reason“ im erstinstanzlichen Verfahren umstritten.