Zunächst lässt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe das Vorliegen von wichtigen Gründen glaubhaft zu machen, ausser Acht, dass er als Gläubiger nach der vorstehend beschriebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine suspensiv bedingte Schuldanerkennung nur dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bildet, wenn der Gläubiger den Bedingungseintritt durch Urkunden nachweisen kann, für den Eintritt der suspensiven Bedingung des Arbeitsvertrags vom 28./29. November 2012 beweisbelastet ist. Folglich hätte er durch das Vorlegen von Urkunden liquide nachweisen müssen, dass die Beschwerdegegnerin nicht aus „valid reason“ kündigte.