Ausserdem sei die Bezeichnung „valid reason“ klar und erfordere deshalb ebenso wenig eine Auslegung. In Ziff. 8.1 des Arbeitsvertrags beziehe sich der Begriff „valid reason“ eindeutig auf wichtige Gründe gemäss Art. 337 OR. Dieselbe Bedeutung gelte auch für Ziff. 8.2, weil ansonsten eine andere Bezeichnung gewählt worden wäre (vgl. KG-act. 1, S. 13). Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Begriff „valid reason“ sei unklar und könne nur durch Partei- oder Zeugenbefragung ermittelt werden. Abgesehen davon hätte die Vorinstanz die Möglichkeit gehabt, die weiteren Abklärungen zu treffen, ohne das Verfahren unnötig zu verzögern (vgl. KG-act. 1, S. 14). Kantonsgericht