b) Im Hinblick auf den Arbeitsvertrag vom 28./29. November 2012 macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dieser sehe in Ziff. 8.2.i eine Abgangsentschädigung vor, wenn der Arbeitgeber nicht aus wichtigen Gründen („valid reason“) kündige. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft zu machen, dass sie aus wichtigen Gründen gekündigt habe, was sie aber nicht könne (vgl. KG-act. 1, S. 11). Weil im Zeitpunkt der Kündigung keine „wichtigen Gründe“ vorgelegen hätten, bedürfe der Begriff „valid reason“ auch keiner Auslegung (vgl. KG-act. 1, S. 12). Ausserdem sei die Bezeichnung „valid reason“ klar und erfordere deshalb ebenso wenig eine Auslegung.