Soweit der Beschwerdeführer überdies erstmals im Beschwerdeverfahren von einer „beidseitigen Aufhebungsvereinbarung“ ausgeht (vgl. KG-act. 1, N 22), ist er damit aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht zu hören. Er behauptete im erstinstanzlichen Verfahren weder, die Aufhebungsvereinbarung angenommen zu haben, noch äusserte er sich dazu, dass resp. wann er das Dokument unterzeichnet haben soll.