Zu diesem Zweck fanden sich am Ende des Dokuments eigens Unterschriftsfelder. Dass sich die Beschwerdegegnerin in diesem Dokument zur Bezahlung einer Abgangsentschädigung verpflichtet haben soll, ohne dass der Beschwerdeführer die weiteren Rechte und Pflichten hätte akzeptieren müssen, lässt sich diesem hingegen nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargelegt. Seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin hätte sich niemals zu einer Abgangsentschädigung bereit erklärt, wenn diese nicht tatsächlich geschuldet gewesen wäre, vermag nicht zu überzeugen und das Vorliegen einer Schuldanerkennung auch keinesfalls zu beweisen (vgl. Vi-act. A/III, N 26).