A/III, N 34). Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, weil das Dokument „mutual termination agreement“ keine (einseitige) Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin enthielt, sondern darin vielmehr gegenseitige Rechte und Pflichten aufgeführt wurden. Hinsichtlich der vorgesehenen Abgangsentschädigung in Höhe von Fr. 270‘000.00 ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Parteien eine solche nur bei Annahme der Offerte vereinbaren wollten (vgl. Vi-act. A/II, N 48; vgl. Vi-act. A/IV, N 14). Zu diesem Zweck fanden sich am Ende des Dokuments eigens Unterschriftsfelder.