den Wert der Abgangsentschädigung erhöht hätte, wenn die Beschwerdegegnerin darauf bestanden hätte (vgl. Vi-act. A/III, N 33). Die Höhe der Abgangsentschädigung sei aber auf ein Minimum, nämlich auf Fr. 270‘000.00, fixiert gewesen, weshalb die Nachverhandlungen unbeachtlich seien und es für die Gültigkeit der Schuldanerkennung der Abgangsentschädigung keine Annahme des „mutual termination agreement“ brauche (vgl. Vi-act. A/III, N 34).